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Allgemeine Geschäftsbedingungen der NTI Deutschland GmbH

Stand Februar 2023

 

I. Geltungsbereich, Vertragsschluss und Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln den rechtlichen Rahmen für alle Leistungs- und Rechtsbeziehungen mit der NTI Deutschland GmbH, Kaiserstr. 14, 80802 München (fortan auch „NTI“). Dies sind grundsätzlich Dienstverträge. Wird die Erstellung eines Werkes geschuldet, gelten zusätzlich die besonderen Regelungen des Abschnitts IV dieser AGB. Für die Überlassung von Standardsoftware gelten zusätzlich die besonderen Regelungen des Abschnitts II dieser AGB und für die Veranstaltung von Seminaren und Schulungen gelten zusätzlich die besonderen Regelungen des Abschnitts V dieser AGB.

1.2. Diese AGB gelten nur für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (fortan einzeln oder zusammen auch „Vertragspartner“ oder „Auftraggeber“), die bei Vertragsschluss zur Vorbereitung oder in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3. Die AGB gelten auch – in der jeweiligen bei Vertragsschluss gültigen Fassung – für sämtliche zukünftige Geschäfte zwischen NTI und den Vertragspartnern von NTI und vorvertraglichen Verhandlungen, auch wenn dabei nicht nochmals ausdrücklich Bezug auf die AGB genommen wird. Widerstreitenden AGB, insbesondere Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner wird hiermit widersprochen. Diese werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses, auch nicht bei vorbehaltloser Leistungserbringung unsererseits trotz Kenntnis entgegenstehender AGB.

1.4. Die nachfolgenden AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Sie sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf unserer Homepage unter https://www.nti-group.com/de/agb/ abrufbar. Änderungen der AGB bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 2 Vertragsschluss, Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Die Präsentation bzw. Beschreibung von Waren oder Leistungen durch NTI stellt kein bindendes Angebot dar. Der Vertrag zwischen NTI und dem Auftraggeber kommt erst durch Übersendung einer Auftragsbestätigung durch NTI in Textform oder durch Übersendung oder Bereitstellung der bestellten Ware, Software, Dienstleistung, Zugangsdaten oder Lizenzschlüssel zu Stande.

2.2. Es gelten grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Soweit die Auftragsbestätigung keine Preisangaben enthält, ist das jeweils bei Bestellung gültige allgemeine Preisverzeichnis von NTI maßgeblich. Die Preise von NTI verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Kosten für Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

2.3. NTI wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlende Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Berechnung der Vergütung maßgeblich sind. Eine Erhöhung der Vergütung kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Vergütung ist vorzunehmen, wenn sich z.B. die Personalkosten für die Beschäftigen von NTI erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Erhöhung der Vergütung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen ist von NTI die Vergütung zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. NTI wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

2.4. Änderungen der Preise nach dem vorstehenden Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. NTI wird dem Auftraggeber die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.

2.5. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.

2.6. Kommt der Vertragspartner von NTI in Zahlungsverzug, ist NTI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

2.7. Zahlt der Vertragspartner von NTI fällige Rechnungen nicht, überschreitet er ein eingeräumtes Zahlungsziel oder verschlechtern sich nach Vertragsschluss seine Vermögensverhältnisse derart, dass sie seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so ist NTI berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Nach angemessener Nachfrist ist NTI zum Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

2.8. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzuges bleiben vorbehalten.

2.9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner von NTI nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NTI anerkannt sind.

§ 3 Inhaberschaft und Vorbehalt von Rechten

3.1. Alle Rechte an der von NTI zur Verfügung gestellten Software und/oder Dienstleistung, einschließlich der zugehörigen Unterlagen und Dokumentation sowie sonstigen Leistungsergebnissen aus geistigem Schaffen, einschließlich sämtlichen urheberrechtlichen Werken, sowie an allen Patenten, Erfindungen, Erkenntnissen, Schulungsunterlagen, Konzepten und Erfahrungen jeglicher Art sowie sämtliche Rechte an sonstigen Arbeitsergebnissen, insbesondere Design-, Namens-, Marken- und Softwarerechte, Nutzungsrechte an Urheberrechten, Geschmacksmusterrechte bzw. Rechte aus eingetragenem Design, verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechts (einschließlich aller Entwicklungsstufen) und sonstige Immaterialgüterrechte (nachfolgend zusammen kurz als ”geschützte Rechte“ bezeichnet), stehen im Verhältnis zum Auftraggeber zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt allein und unwiderruflich NTI zu; dies gilt auch für das Recht zur Nutzung für alle bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten, zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung und Verwertung, Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie zur Einräumung von Nutzungsrechten auch ausschließlicher Art an Dritte.

3.2. NTI räumt dem Kunden nur die in der jeweiligen Lizenzvereinbarung für die Software (EULA) in Verbindung mit dem jeweiligen Lizenznachweis ausdrücklich aufgeführten Rechte ein und behält sich im Übrigen sämtliche geschützten Rechte vor.

3.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt eine Überlassung von geschützten Rechten an den Kunden nur aufgrund einer einfachen, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich durch den Zweck der zu Grunde liegenden Vertragsbeziehung beschränkten Nutzungslizenz. Eine dauerhafte Übertragung von geschützten Rechten durch NTI ist ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich (Textform) in den Lizenzbedingungen und dem Lizenznachweis vereinbart ist.

3.4. Marken, Firmenlogos, sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke, Urhebervermerke, Seriennummern sowie der Identifikation dienende Merkmale dürfen weder verändert noch entfernt werden.

§ 4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

4.1. NTI behält sich das Eigentum an Waren, Unterlagen, Software, Datenträgern, Dokumentation und Schulungsmaterialien (nachfolgend als „Ware“ bezeichnet) bis zur Erfüllung aller vereinbarten Zahlungen des Vertragspartners aus den zu Grunde liegenden Vertragsverhältnissen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners von NTI, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NTI nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch NTI liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner NTI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

4.2. Auf die Besonderheiten der Lizenz-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte wird hingewiesen.

§ 5 Mängelansprüche

5.1. Der Vertragspartner von NTI hat gelieferte Ware und Software unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, nach Ablieferung zu untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Vom Vertragspartner festgestellte oder feststellbare Mängel müssen NTI innerhalb weiterer fünf Werktage in Textform gemeldet und dabei nachvollziehbar beschrieben werden. Für Mängel, welche im Rahmen der Untersuchung nicht feststellbar sind, gilt die gesetzliche Regelung. Erfolgt eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Ware oder Software in Hinblick auf den jeweiligen Mangel als genehmigt und Mängelansprüche des Vertragspartners von NTI sind insoweit ausgeschlossen; dies gilt jedoch nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Die rechtzeitige Absendung einer Mängelrüge gilt als rechtzeitige Anzeige des Mangels.

5.2. Aussagen und Erläuterungen, Technische Daten, Spezifikationen sowie Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen (bspw. Werbung), in Werbematerialien oder auf der Website von NTI und in der Dokumentation sind ausschließlich Beschreibungen und keine Beschaffenheitsangaben, Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne, es sei denn diese erfolgen schriftlich und sind durch die ausdrückliche wörtliche Verwendung des Begriffs „Garantie“ gekennzeichnet.

5.3. NTI haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an den von NTI erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

5.4. Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung von NTI zuzuordnen ist (Scheinmangel), kann der Vertragspartner mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von NTI zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Vertragspartner hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

5.5. Mängelansprüche des Vertragspartners von NTI verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, die innerhalb der gesetzlichen Frist verjähren, sowie für ausdrückliche Garantien, die mit Ablauf der angegebenen Garantiezeit verjähren.

§ 6 Haftung

6.1. Außerhalb von Mängelansprüchen haftet NTI aus jeglichem Rechtsgrund nur unbeschränkt für Schäden, wenn diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von NTI verschuldet wurden oder in den Anwendungsbereich einer von NTI ausdrücklich (d.h. unter Verwendung des Begriffs „Garantie“) für diesen Fall abgegebenen unbeschränkten Garantie oder Zusicherung fallen.

6.2. Daneben haftet NTI auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch im Einzelfall und insgesamt auf Schäden begrenzt, die aufgrund des Vertrages typisch und vorhersehbar sind, und auf die doppelte Höhe des vertraglich für die jeweilige Leistung vereinbarten Entgeltes. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren und Folgeschäden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

6.3. Ein Mitverschulden, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, ein Vorteilsausgleich (einschließlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen) oder ein Unterlassen von vertraglich gebotenen Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners von NTI sind diesem anzurechnen. Insbesondere haftet NTI nicht für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung, wenn Sicherungsmaßnahmen des Vertragspartners unterlassen wurden. Im Übrigen ist die Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

6.4. Schadensersatzansprüche gegen NTI verjähren innerhalb von 12 Monaten nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartners von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.

6.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für Ansprüche aufgrund von Produkthaftung sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6.6. Soweit die Haftung von NTI beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Erfüllungsgehilfen.

6.7. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf NTI – unbeschadet sonstiger etwaiger Schadenersatzansprüche – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung (i) nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder (ii) für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

 

II. Besondere Bestimmungen für Softwareüberlassung

§ 7 Gegenstand der Softwareüberlassung

7.1. Gegenstand der Softwareüberlassung ist die nicht exklusive, zeitlich befristete oder unbefristete Überlassung von Computerprogrammen, Benutzerhandbuch und sonstigem dazugehörigen Begleitmaterial (zusammenfassend: „Software“) an den Auftraggeber gegen Entgelt gemäß den Angaben in der Auftragsbestätigung, dem Lizenznachweis für die Software und den Bestimmungen des EULA für die Software.

7.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Überlassung der Software zeitlich befristet für ein Jahr ab der Lieferung, räumlich beschränkt auf das Gebiet des Staates, in dem die Lizenz durch den Vertragspartner erworben wurde, nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar.

7.3. Soweit nicht anderweitig vereinbart, liefert NTI die Software in der zur Zeit der Lieferung aktuellen Fassung entsprechend der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung bzw. Dokumentation. Die Dokumentation kann elektronisch bereitgestellt werden, sie ist Bestandteil der Software.

7.4. Soweit dies nicht ausdrücklich von NTI genehmigt, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Software oder Teile hiervon zu bearbeiten; dies gilt auch für die Korrektur von Fehlern, es sei denn, die Fehlerkorrektur erfolgt auf und nach Anweisung von NTI. Dem Auftraggeber ist es ferner nicht gestattet, die Software öffentlich zugänglich zu machen, Unterlizenzen einzuräumen, die Software zu verleihen oder (unter-)zu vermieten.

7.5. Die Erstellung und Verwendung von Sicherheitskopien ist dem Auftraggeber nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beschränkt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 d Abs. 2 und Abs. 3 UrhG berechtigt.

7.6. Eine Dekompilierung der Software durch den Auftraggeber ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und beschränkt auf den gesetzlichen Zweck und Umfang gemäß § 69 e Abs. 1 UrhG zulässig; im Übrigen ist das Zurückentwickeln (sog. Reverse Engineering) und das Dekompilieren (sog. Disassembling) untersagt. Vor einer Dekompilierung muss der Auftraggeber NTI in Textform unter Darstellung der in dem jeweiligen Fall vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen und unter angemessener Fristsetzung zur Offenlegung der Schnittstelleninformationen auffordern. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber die Software Dekompilieren.

7.7. Vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung dürfen vom Auftraggeber nicht entfernt oder umgangen werden; Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation der Software dienende Merkmale dürfen weder entfernt noch verändert werden.

7.8. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Software unter Verwendung von Dritt- und/oder OpenSource-Software und - Komponenten (zusammen „Drittsoftware“) entwickelt worden sein kann. Rechte hieran werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt, es sei denn, diese sind zur Nutzung der Software von NTI erforderlich. Der Auftraggeber erkennt die Lizenzbedingungen des Herstellers der Drittsoftware ausdrücklich an und verpflichtet sich gegenüber NTI, diese zu beachten. Bei Verstößen stellt der Auftraggeber NTI von allen hieraus resultierenden Ansprüchen frei, es sei denn, ihn, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen trifft kein Verschulden. NTI stellt dem Auftraggeber auf Nachfrage die maßgeblichen Lizenzbedingungen zur Verfügung.

§ 8 Lieferung der Software

8.1. Die Lieferung der Software nebst Dokumentation an den Auftraggeber erfolgt in der Regel durch Bereitstellung auf einer von NTI angegebenen Website zum Abruf (oder ausnahmsweise durch Lieferung eines Datenträgers) sowie Übermittlung etwaig notwendiger Zugangsinformationen.

8.2. NTI ist zu Teillieferungen berechtigt.

8.3. Kosten und Risiko im Falle des Versands trägt der Auftraggeber.

8.4. Angegebene Lieferzeiten und -termine sind geschätzt und für NTI unverbindlich, es sei denn diese wurden explizit (in Textform) vereinbart.

8.5. Soweit eine Ursache, welche NTI nicht zu vertreten hat, insbesondere höhere Gewalt und andere Hindernisse, wie Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, Ausbruch einer Pandemie und die in diesem Zusammenhang von den Regierungen und Behörden ergriffenen Maßnahmen, die Vertragserfüllung beeinträchtigt, ist NTI für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von ihren Leistungspflichten befreit und kann eine angemessene Verschiebung von Terminen und Fristen verlangen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt bzw. nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

8.6. Eine Installation der Software durch NTI ist grundsätzlich nicht geschuldet; sie kann aber als zusätzliche Leistung gegen zusätzliche Vergütung gesondert beauftragt werden. Der Auftraggeber stellt die gemäß der Dokumentation erforderliche Hard- und Softwareumgebung auf eigene Kosten zur Verfügung. Soweit die Auftragsbestätigung keine ausdrückliche Vereinbarung zur Vergütung der Installation enthält, richtet sich diese nach dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand auf Basis der jeweils geltenden Stundensätze von NTI.

8.7. Vorstehendes gilt entsprechend für Schulungen, Einweisungen und sonstige zusätzliche Leistungen, die jeweils gesondert zu beauftragen und zu vergüten sind.

§ 9 Weitergabe von Software an Dritte

9.1. Dem Auftraggeber ist jede Weitergabe, Überlassung oder sonstige Zugänglichmachung von zeitlich befristet überlassener Software (sowie der entsprechenden Dokumentation) an Dritte untersagt, es sei denn Abweichendes ist in den Lizenzbedingungen oder vertraglich ausdrücklich vereinbart.

9.2. Sofern eine zeitlich unbefristete, dauerhafte Überlassung der Software vereinbart wurde, ist eine Weitergabe an Dritte nur mit schriftlicher Zustimmung von NTI zulässig. Das Vermietungsrecht verbleibt aber auch in diesem Fall alleine bei NTI. Auch im Falle einer Weitergabe der Software an Dritte entstehen keine Verpflichtungen von NTI gegenüber dem Dritten.

§ 10 Mängelrechte und sonstige Leistungsstörungen bei Software

10.1. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass es nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Die Systemvoraussetzungen, die wesentlichen Merkmale sowie bestimmungsgemäße Benutzung der Software ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung sowie der Dokumentation.

10.2. Der Auftraggeber hat sich eigenverantwortlich über die wesentlichen Merkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Für die dem Auftraggeber überlassene Version der Software gewährleistet NTI die Eignung für den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Überlassung gültigen Leistungsbeschreibung und den ggf. hierzu ergänzend getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Im Falle von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist NTI nach seiner Wahl zur Nachlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Im Fall der Ersatzlieferung ist NTI auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt.

10.3. Ist NTI eine Nacherfüllung nicht möglich oder zumutbar, wird NTI dem Auftraggeber Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

10.4. Gelingt NTI innerhalb einer angemessenen Frist die Mängelbeseitigung nicht, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten bzw. den (Lizenz-)Vertrag fristlos kündigen.

10.5. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn eine zum Zeitpunkt der Erstinstallation vorhandene Funktionalität später aufgrund von Updates oder sonstigen Änderungen der System- oder Hardwareumgebung des Auftraggebers nicht mehr oder nicht mehr ordnungsgemäß gegeben ist.

10.6. Für den Verlust von Daten und deren Wiederbeschaffung haftet NTI nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherung des Auftraggebers gemäß nicht vermeidbar gewesen wäre. Entsprechendes gilt auch für die Zerstörung und Beeinträchtigung von Daten durch Viren.

10.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Eingrenzung und Behebung von Fehlern bestmöglich mitzuwirken.

10.8. Bei Inanspruchnahme durch Dritte, die eine Haftung von NTI begründen können, hat der Auftraggeber NTI unverzüglich schriftlich hierüber zu informieren. Der Auftraggeber wird Ansprüche des Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NTI anerkennen.

10.9. Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel ist bei zeitlich befristeter Überlassung der Software ausgeschlossen.

 

III. Bestimmung für Software-Service-Verträge

§ 11 Gegenstand von Software-Service-Verträgen

11.1. Gegenstand von Software-Service-Verträgen, Service-Abonnements oder Wartungsverträgen ist grundsätzlich die Pflege, Wartung und Support von bestimmter Software gemäß der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung.

11.2. Sofern dem Auftraggeber im Rahmen von Software-Service-Verträgen, Service-Abonnements oder Wartungsverträgen zu der bereits überlassenen Software neue Versionen, Updates, Upgrades, Software zur Fehlerbehebung, Hot-Fixes, Patches, Service Packs oder sonstige zusätzliche Software überlassen wird, so gelten diese AGB insgesamt auch für diese zusätzliche Software.

§ 12 Vertragslaufzeit

12.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, werden die Software-Service-Verträge, Service-Abonnements oder Wartungsverträge unbefristet abgeschlossen. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden.

12.2. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

IV. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

§ 13 Abnahme

13.1. Wird ein Werk geschuldet, wird NTI dem Auftraggeber die Bereitstellung des Werkes zur Abnahme mindestens 1 Woche vorher in Schrift- oder Textform ankündigen und ihm am Bereitstellungszeitpunkt ein Inventar der abzunehmenden Unterlagen bzw. der Software-Komponenten und Dokumentationen übergeben. Mit der Bereitstellung zur Abnahme beginnt die zweiwöchige Abnahmefrist.

13.2. Die Abnahmeprüfung wird durch ein Abnahmeprotokoll dokumentiert, in dem der Auftraggeber festgestellte Fehler vermerkt, diese beschreibt und kategorisiert. Soweit keine Fehler der Priorität 1 aufgetreten sind, ist die Abnahme zu erklären. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.

13.3. Während der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler werden wie folgt eingestuft:

  • Priorität 3: Keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit. Die Nutzung ist nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
  • Priorität 2: Die Nutzung ist nicht soweit beeinträchtigt, dass das Werk nicht genutzt werden kann. Der Fehler kann mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden.
  • Priorität 1: Bedeutende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit, bei der der Fehler nicht mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden kann.

13.4. Fehler der Priorität 2 werden, soweit möglich, noch während der Abnahmeprüfung behoben. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Priorität 3 und 2 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellendem Zeitplan behoben.

13.5. Das Werk gilt als abgenommen, wenn vier Wochen nach Bereitstellung zur Abnahmeprüfung die Nutzbarkeit des Werkes nicht wegen gemeldeter Fehler der Priorität 1 eingeschränkt ist.

§ 14 Gewährleistung

14.1. NTI gewährleistet, dass ihre Arbeitsergebnisse der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrages entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung bzw. Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 6 Monate.

14.2. NTI leistet in erster Linie durch Nachbesserung Gewähr. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung des Fehlers mit der Erklärung setzen, dass er die Beseitigung des Fehlers nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. NTI ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.

14.3. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber das DV-Verfahren oder sonstige Werke ändert oder anderweitig eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass er für den Fehler nicht ursächlich ist.

§ 15 Softwareanpassung und Erweiterung

15.1. Der Auftraggeber wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software der Firma NTI in einer geeigneten Beschreibung rechtzeitig in Textform mitteilen. Insbesondere stellt der Auftraggeber alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen schriftlich in übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch der Firma NTI auch mündlich.

15.2. Stellt der Auftraggeber fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er NTI hierauf unverzüglich in Textform hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen.

15.3. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Auftraggeber kostenlos. Stellt NTI fest, dass Angaben oder Informationen des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird NTI den Auftraggeber hierauf unverzüglich in Textform hinweisen. Der Auftraggeber wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden.

15.4. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von NTI an seinem EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende Datenroutine die Datensicherung gewährleistet.

15.5. NTI weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. NTI übernimmt insbesondere keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht oder mit Programmen des Auftraggebers oder der beim Auftraggeber vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.

15.6. Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen in Textform an NTI zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.

15.7. Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde NTI das Recht ein, einen funktionalen Treiber, binnen zehn Tagen ab Mitteilung an NTI, nachzuliefern.

15.8. Inkompatibilitäten zwischen Hardware und Zubehör berechtigen nur dann zur Wandlung, wenn ein Fehler der gelieferten Hardware festgestellt werden kann und kein Zubehör anderer Hersteller einsatzfähig ist.

 

V. Besondere Bestimmungen für Seminare und Schulungen

§ 16 Gegenstand und Preise von Seminar- und Schulungsvereinbarungen

16.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug in Euro zahlbar. Die Preise für die jeweilige Leistung sind fest und der aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen, sofern sie nicht mit dem Auftraggeber individuell in Schrift- oder Textform vereinbart werden.

16.2. Die Preise für Schulungen, die in unseren Räumen durchgeführt werden, umfassen neben der Schulung selbst (Vermittlung von Inhalten) nur die Benutzung der Cloud-Trainingssysteme, die vom mitgebrachten Notebook oder sonstigen Devices der Teilnehmer aufgerufen werden. Weitere Leistungen, wie etwa die Unterbringung der Teilnehmer oder Verpflegung während der Veranstaltung werden, sofern mit dem Auftraggeber nicht in Textform gesondert vereinbart, nicht geschuldet.

§ 17 Anmeldung, Teilnehmerzahl und Vorbehalt der Durchführung

17.1. Anmeldungen zu offenen Kursen können (vorbehaltlich der Verfügbarkeit) in Schrift- oder Textform, oder per WebFormular erfolgen. Bei telefonischer Anfrage nehmen wir auf Wunsch eine Platzreservierung vor, an die wir uns für die Dauer von einer Woche gebunden fühlen. Geht binnen dieser Frist keine schriftliche oder elektronische Anmeldung ein, verfällt die Reservierung. Sollte der entsprechende Kurs bereits innerhalb der nächsten drei Wochen beginnen, können Vorreservierungswünsche nicht mehr realisiert werden.

17.2. Die Form der Bestellung sowie Buchungs- und Stornierungsfristen exklusiver Kurse und weiterer Schulungsleistungen werden individuell vereinbart.

17.3. Termin- und Ortsänderungen behalten wir uns bis spätestens 7 Tage vor Kursbeginn vor. Insbesondere behält sich NTI vor, die Veranstaltung bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl von in der Regel 3 Personen bis spätestens 7 Tage vor Kursbeginn abzusagen.

17.4. Im Falle einer Kursabsage durch NTI – nicht nur, aber insbesondere auch in Folge höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Umstände [wie z.B. bei Unfall, Krankheit des Kursleiters], oder aufgrund einer Pandemie und der in diesem Zusammenhang von den Regierungen und Behörden ergriffenen Maßnahmen - beschränkt sich die Haftung von NTI für bereits angereiste Kursteilnehmer auf die Rückerstattung der Kursgebühren. Eine Haftung für Reise-, Hotel- und sonstige Kosten wird nicht übernommen.

§ 18 Absagen durch den Auftraggeber

18.1. Stornierungen durch den Auftraggeber müssen in Schrift- oder Textform an NTI übermittelt werden.

18.2. Die Stornokosten staffeln sich wie folgt:

  • Stornierung bis 7 Tage vor Kursbeginn: Keine Stornogebühr
  • Stornierung ab 6 Tage vor Kursbeginn: Die Stornogebühr beträgt 100% der Kursgebühren
  • Anstatt die Kursteilnahme zu stornieren, kann der Auftraggeber alternativ bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn andere (Ersatz-)Teilnehmer in Textform benennen.

§ 19 Unterlagen und Urheberrechte

19.1. Die vom NTI zu einer Schulungs- oder Seminarveranstaltung ausgegebenen Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne ausdrückliche Einwilligung von NTI weder vervielfältig noch weitergegeben werden.

19.2. Die von NTI zur Verfügung gestellten Unterlagen dienen ausschließlich der Unterstützung einer Wissensvermittlung in den Schulungs- oder Seminarveranstaltungen. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird ausgeschlossen.

 

VI. Schlussbestimmung

§ 20 Sonstige Bestimmungen

20.1. Diese AGB und die Vertragsverhältnisse zwischen NTI und seinen Vertragspartnern unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss derjenigen Vorschriften des internationalen Privatrechts (IPR), die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung von UNKaufrecht ist ausgeschlossen.

20.2. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt entsprechend bei Regelungslücken.

20.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von NTI.

 

München, 06.02.2023

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